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   AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22 WEG   

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https://dejure.org/2022,33009
AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22 WEG (https://dejure.org/2022,33009)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 19.08.2022 - 980b C 1/22 WEG (https://dejure.org/2022,33009)
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 19. August 2022 - 980b C 1/22 WEG (https://dejure.org/2022,33009)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • mietrechtsiegen.de

    WEG - rückwirkende Änderung des Verteilingsschlüssels möglich?

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Anfechtung der Einzelabrechnung nur zulässig, wenn sich die Zahlungspflicht verändert /Keine rückwirkende Änderung des Kostenverteilerschlüssels; §§ 16 Abs. 2, 19, 28 WEG

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Kann Änderung des Verteilingsschlüssels rückwirkend beschlossen werden?

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (11)

  • BGH, 09.07.2010 - V ZR 202/09

    Anfechtbarkeit von Beschlüssen der Wohnungseigentümergemeinschaft: Rückwirkende

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    Soll eine Kostenregelung - wie vorliegend - aber gleichwohl für einen noch nicht abgeschlossenen Vorgang (Abrechnungsjahr 2021) gelten, ist eine Rückwirkung jedenfalls dann hinzunehmen, wenn sich bei typisierender Betrachtung noch kein schutzwürdiges Vertrauen herausgebildet hat (BGH, NJW 2010, 2654, 2655, Tz. 11 = ZMR 2010, 775).

    Ein schutzwürdiges Vertrauen hat sich im Übrigen etwa auch dann nicht herausgebildet, wenn für das laufende Wirtschaftsjahr kein auf der Grundlage des alten Schlüssels aufbauender Wirtschaftsplan beschlossen worden ist und die Abrechnung noch in der Schwebe ist; allein der Umstand, dass Vorschüsse auf der Grundlage des alten Verteilungsschlüssels erhoben worden sind, vermag kein schutzwürdiges Vertrauen zu begründen (siehe BGH, NJW 2010, 2654, 2655, Tz. 11 = ZMR 2010, 775).

  • BGH, 08.04.2016 - V ZR 104/15

    Wohnungseigentümerbeschluss: Bezugnahme auf ein außerhalb des Protokolls

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss inhaltlich bestimmt, klar und widerspruchsfrei sein; der Beschluss muss also " aus sich heraus " objektiv-normativ auszulegen sein und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen dafür nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2016, 985, Rn. 9 = ZMR 2016, 638; NJW 2016, 2177, 2180, Rn. 39 = ZMR 2016, 476) .
  • OLG Zweibrücken, 19.02.1999 - 3 W 24/99

    Kostenverteilungsschlüssel nach baulichen Veränderungen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    Bei der Bestimmung dessen, was im Rahmen einer Kostenverteilungsregelung " grob unbillig " ist bzw. zu einem besonders auffälligen Missverhältnis führt, reicht eine bloße Mehrbelastung einzelner oder mehrerer Eigentümer gegenüber anderen Wohnungs- oder Teileigentümern nicht aus; diese Ausnahmekonstellation ist vielmehr - in Anlehnung an den Anspruch eines Eigentümers auf Abänderung einer vereinbarten Kostenverteilungsregelung - nur auf solche Fälle begrenzt, in denen das Mehrfache dessen zu zahlen ist, was bei sachgerechter Kostenverteilung zu zahlen wäre (vgl. dazu OLG Zweibrücken, NZM 1999, 808, 809).
  • OLG Köln, 13.02.1995 - 16 Wx 6/95

    Anspruch auf Änderung der Gemeinschaftsordnung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    Ferner kann ins Gewicht fallen, dass den Wohnungseigentümern beim Erwerb des Wohnungs- und/oder Teileigentums der Verteilungsschlüssel bekannt gewesen ist und sie sich deswegen auf ihn einstellen konnten; eine Praxis, die Versuche ermutigen würde, die vereinbarte Regelung unter Anrufung von Billigkeitserwägungen in Frage zu stellen, könnte ständige Unruhe in den Gemeinschaften fördern und sie würde den Rechtsgrundsatz aushöhlen, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich bindet (vgl. nur BayObLGZ 1987, 66, 69; OLG Köln, NJW-RR 1995, 973, 974; Wendel, ZWE 2001, 408, 409).
  • BayObLG, 19.02.1987 - BReg. 2 Z 114/86

    Voraussetzungen für die Statthaftigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    Ferner kann ins Gewicht fallen, dass den Wohnungseigentümern beim Erwerb des Wohnungs- und/oder Teileigentums der Verteilungsschlüssel bekannt gewesen ist und sie sich deswegen auf ihn einstellen konnten; eine Praxis, die Versuche ermutigen würde, die vereinbarte Regelung unter Anrufung von Billigkeitserwägungen in Frage zu stellen, könnte ständige Unruhe in den Gemeinschaften fördern und sie würde den Rechtsgrundsatz aushöhlen, dass das einmal Vereinbarte grundsätzlich bindet (vgl. nur BayObLGZ 1987, 66, 69; OLG Köln, NJW-RR 1995, 973, 974; Wendel, ZWE 2001, 408, 409).
  • LG Hamburg, 22.02.2013 - 318 S 32/12

    Anfechtung von Wohnungseigentümerbeschlüssen: Gestaltungsspielraum der

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    Das kann etwa der Fall sein, wenn der in der Teilungserklärung festgelegte Schlüssel von Beginn an nicht angewandt worden ist und die nunmehr beschlossene Kostenregelung der jahrelangen Übung in der Gemeinschaft entspricht (vgl. LG Hamburg, ZWE 2013, 453, 454 = ZMR 2013, 465; LG Rostock, ZWE 2021, 287, 290, Rn. 49 = ZMR 2021, 63).
  • BGH, 01.04.2011 - V ZR 162/10

    Wohnungseigentum: Änderung des Kostenverteilungsschlüssels

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    Im Grundsatz gilt, dass Umlagebeschlüsse, gestützt auf § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F. - wie schon nach früherer Rechtslage (vgl. nur BGH, NJW 2011, 2202, 2203, Tz. 10 ff. = ZMR 2011, 652 zu § 16 Abs. 3 WEG a.F.) -, nur dann ordnungsmäßig sind, wenn sie für die Zukunft wirken sollen (vgl. etwa Bartholome, in: BeckOK-WEG, 49. Ed. 1.7.2022, § 16, Rn. 157; Elzer, in: Skauradszun/Elzer/Hinz/Riecke, Die WEG-Reform 2020, 2021, § 13, Rn. 34; Elzer, ZWE 2021, 297, 307).
  • BGH, 18.03.2016 - V ZR 75/15

    Grundstückserwerb durch Wohnungseigentümergemeinschaft grundsätzlich möglich

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    Der Inhalt eines Eigentümerbeschlusses muss inhaltlich bestimmt, klar und widerspruchsfrei sein; der Beschluss muss also " aus sich heraus " objektiv-normativ auszulegen sein und Umstände außerhalb des protokollierten Beschlusses dürfen dafür nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalls für jedermann ohne Weiteres erkennbar sind (vgl. dazu BGH, NJW-RR 2016, 985, Rn. 9 = ZMR 2016, 638; NJW 2016, 2177, 2180, Rn. 39 = ZMR 2016, 476) .
  • BGH, 12.04.2019 - V ZR 112/18

    Verbot der kurzzeitigen Vermietung von Eigentumswohnungen nur mit Zustimmung

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    ohne Rückwirkung den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung vor dem Hintergrund einer bloßen Willkürkontrolle (BGH, NJW 2019, 2083, 2084, Tz. 14 = ZMR 2019, 619; Hügel/Elzer, WEG, 3. Aufl. 2021, § 16, Rn. 62) standgehalten hätten, bedarf daher nach alledem keiner weiteren Entscheidung mehr, auch wenn die Beklagte zutreffend geltend macht, dass es für die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 S. 2 WEG n.F. keines sachlichen Grundes bedarf und das Gestaltungsermessen der Eigentümer sowohl hinsichtlich des " Ob " als auch des " Wie " sehr weit ist.
  • LG Rostock, 02.12.2020 - 1 S 54/20

    Verwalter muss auch über die Heiz- und Warmwasserkosten abrechnen

    Auszug aus AG Hamburg-St. Georg, 19.08.2022 - 980b C 1/22
    Das kann etwa der Fall sein, wenn der in der Teilungserklärung festgelegte Schlüssel von Beginn an nicht angewandt worden ist und die nunmehr beschlossene Kostenregelung der jahrelangen Übung in der Gemeinschaft entspricht (vgl. LG Hamburg, ZWE 2013, 453, 454 = ZMR 2013, 465; LG Rostock, ZWE 2021, 287, 290, Rn. 49 = ZMR 2021, 63).
  • BGH, 01.06.2012 - V ZR 225/11

    Wohnungseigentümerbeschluss: Erstmalige Begründung der Kostentragungspflicht

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